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Satzung
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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform


Der Verein führt den Namen "Turnverein Hohenlimburg 1871 e.V." und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hagen unter VR 1224 eingetragen.

Sitz des Vereins ist Hagen, Stadtteil Hohenlimburg.

§ 2 Zweck und Aufgaben


Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein fördet die sportliche Betätigung zur körperlichen Bildung seiner Mitglieder, vor allem der Jugendlichen, und unterstützt den Sport im Allgemeinen.

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

Der Vorstand kann die Gründung sportlicher Abteilungen beschließen.

Der Verein ist frei von politischen, rassischen und konfessionellen Bindungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Auflösung, Wegfall des Zweckes


Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des vom Verein angestrebten Zweck nach § 2 dieser Satzung im Stadtteil Hohenlimburg zu verwenden hat.

§ 5 Mitgliedschaft in anderen Verbänden


Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesverbände und der Fachverbände, deren Sportarten betrieben werden.

Satzungen und Ordnungen der zuständigen Landesverbände sind in ihrer jeweiligen geltenden Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.

§ 6 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge übernimmt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand bei Rückfrage verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen.

§ 8 Mitglieder


Der Verein hat aktive und passive / fördernde (nicht aktive) Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie sonstiger Ehrungen regelt die Ehrenordnung.

Die Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden oder Verlusten, die sie bei der Ausübung des Sports, der Benutzung von Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 9 Mitgliedsbeiträge


Bei Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.

Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins kann die Beitragsordnung eine Umlage vorsehen.

Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss.

Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung erfolgen (bei Minderjährigen auch Unterschrift des gesetzlichen Vertreters). Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres (31.12.) mit einer Frist von mindestens einem Monat zulässig.

Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate dem Verein gegenüber mit Zahlungen im Rückstand ist und seiner Zahlungsverpflichtung trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Ausschluss erfolgt auch, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung und Ordnung des Vereins verstößt oder sich eines schwerwiegenden vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, gegen dessen Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 11 Organe


Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 12 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und fasst die richtungsgebenden Beschlüsse. Sie wird durch den Vorstand im ersten Folgequartal eines jeden Geschäftsjahres einberufen und befasst sich insbesondere mit folgenden Angelegenheiten:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Bericht der Vereinsjugend
  3. Bericht des Kassierers
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  7. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzenden
  8. Neufassung und Änderung der Satzung und Ordnungen
  9. Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen
  10. Auflösung des Vereins

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.

Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend sind.

Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen und höchstens von vier Wochen die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

 

§ 13 Einberufung und Anträge zur Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von sechs Wochen durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins und durch Aushang in der Halle einberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie mehrheitlich beschließt oder wenn es mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt. In dem Antrag sind der Grund für die verlangte Einberufung und die gewünschte Tagesordnung anzugeben.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen sowie schriftlich Anträge stellen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie die sonstigen Anträge bekannt zu geben.

Für die Behandlung von Anträgen, die nicht fristgemäß eingegangen sind , ist die Dringlichkeit festzustellen. Es ist dazu die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sofern mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder auf der Versammlung anwesend sind.

 

§ 14 Leitung der Mitgliederversammlung und Protokoll


Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, wählt die Versammlung selbst aus der Mitte seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgebenden Stimmen einen Versammlungsleiter.

Der Vorstand kann in der Versammlung einen Versammlungsleiter bestimmen.

Für die Abstimmung über die Anträge auf Entlastung und für die Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist. Anträge und Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben.

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Durch Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind alle Teilnehmer verpflichtet, die Vertraulichkeit zu wahren.

 

§ 15 Abstimmungen


Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungs- / Wahlleiter.

Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Wahlen ist der Vorgeschlagene gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit finden so lange weitere Wahlgänge zwischen den ersten Kandidaten statt, bis ein Kandidat die meisten Stimmen erhalten hat.

Vor der Wahl sind Vorgeschlagene zu fragen, ob sie im Fall einer Wahl das Amt annehmen. Abwesende können nur gewählt werden, wenn sie ihr Einverständnis erklärt haben.

Gezählt werden nur die abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

Zur Änderung der Satzung – auch hinsichtlich des Zwecks – ist Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

§ 16 Vorstand


Der Vorstand besteht aus:

a) dem / der Vorsitzenden
b) dem / der Stellvertreter/in
c) dem / der Geschäftsführer/in
d) dem / der Kassierer/in
e) dem / der Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses

Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Bei Rechtsgeschäften, die den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken oder grundstücksähnlichen Rechten, den Abschluss von Pachtverträgen oder die Begründung von schuldrechtlichen Verpflichtungen zum Gegenstand haben, wird der Verein durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder den Geschäftsführer, jedoch jeweils nur mit dem Kassierer vertreten.

Der / die vom Vereinsjugendtag für zwei Jahre gewählte Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Erfolgt keine Bestätigung, ist der / die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses nicht vertretungsberechtigt nach § 26 BGB, gehört allerdings dem Vorstand an.

Die Mitglieder des Vorstandes zu a) bis d) werden für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des Nachfolgers im Amt, wobei a) und c) bzw. b) und d) im Wechsel gewählt werden. Das Amt eines Mitgliedes im Vorstand endet in jedem Fall mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Beiratsmitglied vorschlagen, das bis zur Neuwahl kommissarisch mit den Aufgaben des Ausscheidenden beauftragt wird. Mit der Bestätigung durch den Beirat, zu der eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen erforderlich ist, erwirbt der Vorgeschlagene Sitz und Stimme im Vorstand.

Der Ehrenvorsitzende gehört mit beratender Stimme dem Vorstand an.

Der Vorstand ist ermächtigt, zwischen den Mitgliederversammlungen ehrenamtliche Mitarbeiter für bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgaben zu berufen.

 

§ 17 Aufgaben


Der Vorstand ist zuständig für die Leitung des Vereins und dessen Verwaltung. Er tritt nach Bedarf zusammen.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Erstellung des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Einstellung von haupt- und nebenberuflichen Trainern und Übungsleitern
f) Anhörung der Vereinsjugend und Abteilungsvorstände im Rahmen deren Tätigkeit nach der Jugendordnung und deren Ordnungen für die Abteilungen und Beschlussfassung über Anträge der Vereinsjugend und Abteilungsvorstände im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung.
g) Erledigung aller übrigen Aufgaben, die sich nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung und dieser Satzung ergeben.
h) Näheres regelt die Geschäftsordnung.


Der Vorstand kann zur Erledigung aller Aufgaben dritte Personen heranziehen und Ausschüsse gründen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Der Vorstand zieht zu seinen Sitzungen die Beiratsmitglieder hinzu, die beratende Funktion haben.

§ 18 Aufgaben und Zusammensetzung des Beirates


Der Beirat unterstützt den Vorstand in entscheidenden und grundsätzlichen Fragen. Er hat beratende Funktion und tritt nach Bedarf in Anwesenheit und unter Leitung des Vorstandes zusammen.

Der Beirat besteht aus:

  • einem Mitglied der Vereinsjugend (stellvertretende/r Vorsitzende/r des Vereinsjugendausschusses oder jeweilige/r Stellverteter/in )
  • je einem Mitglied (Abteilungsleiter/in oder jeweilige/r Vertreter(in) der Abteilung des Vereins
  • dem Pressewart
  • dem Sozialwart
  • den Beisitzern

Für die Abteilungen sind die Ordnungen der jeweiligen Abteilungen maßgebend.

 

§ 19 Kassenprüfung


Die Kassenprüfung obliegt zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer/n/innen. Dies erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des / der Kassierer / s / in.

Vorstandsmitglieder können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

 

§ 20 Haftung


Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb, bei Vereinsveranstaltungen und bei der Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden durch den Verein oder Gruppen des Vereins entstehenden Schäden und Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.

 

§ 21 Inkrafttreten


Die Vereinssatzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



58119 Hagen – Hohenlimburg, den 25.03.11

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